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Satzung

S a t z u n g

Verein für Intensivpflege in Mecklenburg-Vorpommern

§1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Verein für Intensivpflege in Mecklenburg-Vorpommern“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz „e.V.“ führen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in der Hansestadt Rostock.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Verbesserung die medizinisch-pflegerischen Versorgungsqualität schwerkranker, beatmeter Menschen in deren Häuslichkeit oder einer Wohngemeinschaft insbesondere durch,
a) die Weiter- und Fortbildung sowie Gewinnung pflegerischen Fachpersonals,
b) die Sensibilisierung einer breiten Öffentlichkeit für die spezifischen Belange schwerkranker bzw. heimbeatmeter Menschen durch die Organisation von Informationsveranstaltungen,
c) die Unterstützung schwerkranker, insbesondere beatmeter, Menschen und ihrer Angehörigen sowohl bei der öffentlichen Artikulation ihrer Interessen als auch der Verständigung untereinander.
3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.         5. Der Verein ist berechtigt, anderen Vereinen und Verbänden beizutreten. Insbesondere ist der Verein berechtigt, dem IPV, Ambulanter Intensivpflegeverband Deutschland e. V., beizutreten. Für den Fall des Beitritts des Vereins zu einem anderen Verein oder Verband wird der Verein für Intensivpflege in M-V dort durch seinen Vorstand vertreten und repräsentiert.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person und jede juristische Person werden, die nachweislich an der ambulanten und außerklinischen Intensivpflege interessiert ist.
2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Will er dem Antrag nicht stattgeben, entscheidet hierüber die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Innerhalb von 3 Monaten erfolgt für neue Mitglieder ein externes Audit zur Prüfung der Qualitätsanforderung des VIP/IPV, nach erfolgreichem Abschluss erfolgt die endgültige Aufnahme als Mitglied.
3. Fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht können alle juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereines aktiv unterstützen.
4. Eine beitragsfreie Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen.
Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern.

§6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
1. Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Jedes Mitglied hat einen jährlichen im Voraus fällig werdenden Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
2. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, welche die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge sowie Aufnahme- und Mahngebühren regelt.

§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§8 Vorstand
1. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
d) die Aufnahme neuer Mitglieder.
2. Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Er besteht aus Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, Schatzmeister und einem Schriftführer.
3. Der Vorsitzende vertritt den Verein allein. Im Übrigen vertreten den Verein zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
5. Der Vorstand sollte in der Regel mindestens vierteljährlich tagen und gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
6. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.
7. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen. Er nimmt an allen Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil und hat die Aufgabe des Protokollführers.

§9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a) Änderungen der Satzung,
b) die Auflösung des Vereins,
c) die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder sowie den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
f) die Ausgaben für Personal- und Sachmittel.
2. Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt in Textform unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung
3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben. Mitgliederversammlungen können über digitale Medien geführt werden (Bsp: Zoom-Meeting, Videokonferenz usw.).
5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
7. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
8. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

§10 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen,
Wegfallsteuerbegünstigter Zwecke
1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
2. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens.

Beitragsordnung (Stand 06062019)
des Vereins für Intensivpflege in Mecklenburg-Vorpommern e. V.

4 1. Die Höhe der einzelnen Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen und gilt für die Zukunft bis zum 30.06. des Folgejahres. Fasst die Mitgliederversammlung keinen neuen Beschluss, verlängert sich die Wirksamkeit um ein weiteres Jahr.

2. Bei der Aufnahme in den Verein ist einmalig eine Aufnahmegebühr in Höhe von 250 Euro zu zahlen. Gründungsmitglieder sind von der Aufnahmegebühr befreit.

3. Der Mitgliedsbeitrag beträgt für natürliche Personen 300 Euro und für juristische Personen 600 Euro pro Jahr.

4. Fördernde Mitglieder können ausschließlich juristische Personen sein. Fördernde Mitglieder entscheiden selbst über die maximale Höhe der jährlichen Zuwendung. Der Mindestbeitrag liegt bei 150 Euro. Fördernde Mitglieder sind von der Aufnahmegebühr befreit.

5. Ehrenmitglieder zahlen keine Aufnahmegebühr und keinen Mitgliedsbeitrag.

6. Die Mitglieder sind im Falle der Erteilung einer Einzugsermächtigung verpflichtet, Anschriften- und Kontenänderungen umgehend schriftlich dem Vorstand mitzuteilen. Werden die Änderungen nicht mitgeteilt, können dem Verein daraus keine Nachteile entstehen.

7. Alle Jahresbeiträge sind zum 31.07. des Jahres fällig.

8. Bei Vereinseintritt ist der monatlich anteilige Beitrag für das restliche Geschäftsjahr zu zahlen. Der Mitgliedsbeitrag wird innerhalb eines Monats ab Aufnahme fällig.

9. Bei Überschreitung des Zahlungsziels werden einmalig Mahngebühren in Höhe von fünf Euro erhoben. Unberührt bleibt davon im Fall der Nichteinlösung die Geltendmachung anfallender Gebühren für Rücklastschrift.

Geschäftsordnung des Vorstandes des Vereins für Intensivpflege in Mecklenburg-Vorpommern e. V.

Der Vorstand des Vereins für Intensivpflege in Mecklenburg-Vorpommern e. V. gibt sich aufgrund § 8 Abs. 5 der Vereinssatzung folgende Geschäftsordnung:

§ 1 Mitglieder des Vorstandes und Aufgabenbereiche
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und Schriftführer.
2. Der Vorsitzende repräsentiert den Verein nach außen. Er lädt zu den Vorstandssitzungen, legt in Absprache mit den übrigen Vorstandsmitgliedern die Tagesordnung fest und leitet die Vorstandssitzungen. Auf der Mitgliederversammlung legt er Rechenschaft über die Arbeit des Vorstandes ab. Der Vorsitzende hat neben dem Schatzmeister Zugriff auf das Vereinskonto.
3. Der stellvertretende Vorsitzende übernimmt die Aufgaben des Vorsitzenden bei dessen Verhinderung. Diese Verhinderung ist durch den Vorsitzenden vorher schriftlich, z. B. per E-Mail, anzuzeigen.
4. Der Schatzmeister führt das Vereinskonto. Er hat neben dem Vorsitzenden Zugriff auf das Vereinskonto.

§ 2 Konstituierende Vorstandssitzung
1. Nach der Wahl eines neuen Vorstandes auf der Mitgliederversammlung müssen die gewählten Vorstandsmitglieder zeitnah eine konstituierende Vorstandssitzung abhalten. Dort werden die Vorstandsaufgaben laut § 1 Abs. 1 unter den gewählten Vorstandsmitgliedern verteilt.
2. Auf dieser Sitzung erfolgen auch die Amtsübergabe und die Einweisungen durch die alten Vorstandsmitglieder.
3. Über die Ämterbesetzung sind die Vereinsmitglieder in geeigneter Form zu informieren.

§ 3 Allgemeine Vorstandssitzungen
1. Innerhalb eines Geschäftsjahres soll der Vorstand in jedem Quartal mindestens zweimal tagen.
2. Auf den Vorstandssitzungen werden sämtliche vereinsrelevanten Themen besprochen. Dazu gehören v. a. die Vorbereitung der jährlichen Mitgliederversammlung, die Planung und Vorbereitung von Veranstaltungen sowie laufende Tätigkeiten des Vereins (z. B. Mitgliederverwaltung).
3. Die Vorstandssitzungen sind in der Regel für alle Vereinsmitglieder zugänglich, wobei nur die gewählten Vorstandsmitglieder Stimmrecht haben. Alle anderen anwesenden Vereinsmitglieder besitzen eine beratende Stimme. Der Vorstand kann gegebenenfalls die Öffentlichkeit von der Sitzung ausschließen.
4. Die Ladung zur nächsten Vorstandssitzung erfolgt durch den Vereinsvorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vereinsvorsitzenden in schriftlicher Form, z. B. per E-Mail, und spätestens sieben Tage vor dem entsprechenden Termin. Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen. Können Vorstandsmitglieder nicht zur Sitzung erscheinen, so sind sie verpflichtet, ihr Fernbleiben in schriftlicher Form, z. B. per E-Mail, anzukündigen. Die Vereinsöffentlichkeit soll durch die Homepage des Vereins über die Sitzungstermine informiert werden
5. Änderungen der Tagesordnung sind unter dem entsprechenden Tagungsordnungspunkt zu beantragen und abzustimmen.
6. Die Sitzung ist zu protokollieren. Das Protokoll bedarf der Bestätigung durch den Vorstand.

§ 4 Abstimmungen und Kommunikation im Vorstand
1. Nach § 8 Abs. 5 der Vereinssatzung werden Entscheidungen des Vorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit gefällt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
2. Der Vorstand tritt nach außen geschlossen auf.
3. Die Vorstandsmitglieder erledigen ihre amtsbezogenen Aufgaben laut § 1 selbständig,  jedoch abschließend immer in Absprache mit dem übrigen Vorstand.
4. Die Kommunikation unter den Vorstandsmitgliedern muss bei wichtigen Mitteilungen in schriftlicher Form, z. B. per E-Mail, erfolgen.

§ 5 Änderung der Geschäftsordnung
Die Änderung der Geschäftsordnung bedarf einer Drei-Viertel-Mehrheit der gewählten Vorstandsmitglieder.

Greifswald, 08.04.2021